fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. Februar 2023 Referenz ZK1 23 29 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 02.02.2023 Mitteilung
15. Februar 2022
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 2. Februar 2023 fürsorgerisch in der Klinik B._____ unter- gebracht wurde, – dass A._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2023 (Poststempel 13. Februar
2023) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsge- richt von Graubünden einreichte, – dass die Psychiatrische Klinik B._____ am 14. Februar 2023 aufgefordert wurde, sich zum Gesundheitszustand von A._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, – dass A._____ am 14. Februar 2023 die Beschwerde zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mitteilung an: